Wie will ich wohnen?
… die Veranstaltungsserie „Neue Wohnformen“ in 2014. Der Wunsch vieler Menschen nach einem möglichst selbstbestimmten Leben bis ins hohe Alter hat die Entstehung alternativer Wohnformen immer weiter voran getrieben. … Angeboten werden die …
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LebensArt Indoor – die Messe vom 21. bis 23. Februar
Schnitt und Pflege von Buchsbaum stehen dagegen bei der Schnittzeiten UG im Vordergrund, wo Vorträge mit nützlichen Tipps rund um dieses Thema stattfinden. Doch die Besucher sollen auch selbst aktiv werden! Bei Spielevision werden sie beispielsweise …
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Kombinierte Pflege– und Berufsunfähigkeitsversicherung
Kunden im Alter zwischen 15 und 40 Jahren können sich beim Vertragsabschluss entscheiden, ob sie eine Erwerbs- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen. Auch eine Kombination aus beiden Absicherungen ist möglich. Sie ist vor …
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AZ-Serie zur Pflege: Die Pflege braucht Hilfe
Nein. „Wir machen Dauerlauf-Pflege“, sagt Pfleger-Vertreter Westerfellhaus. Alles läuft im Minuten-Takt. Zeit für Zuwendung oder Gespräche bleibt so gut wie nicht. Nicht, weil die Pfleger keine Lust haben oder es nicht für nötig halten, im Gegenteil …
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Ansmann 1001-0005 Powerline 4 pro Akku Ladegerät für NiMH/NiCd Akkus 1-4x AA, AAA
- Akku-Ladegerät (laden, testen, pflegen/refreshen)
- USB-Ladefunktion sowie Schnellladung möglich
- -deltaU, Mikroprozessor-Steuerung zur Ladeüberwachung
- Refresh: Auffrischung alter Akkus, Discharge: Entladen
- Testfunktion für Kapazität, Spannung und Strom
POWERLINE 4 PRO
Unverb. Preisempf.: EUR 39,99
Preis:
Frage von : Bin 14 jahre alt und soll am 26.12 arbeiten geht das..?
Also ich habe mit der Dame vom Zeitungsvertrieb Telefoniert und die meinte ich müsse auch am 26.12 zeitungsasutragen und das ohne jeden Bonus ist das korrekt..??
zitat aus dem Arbeitsvertrag “ Kinder über 13 jahren dürfen vor Vollendung des 18. Lebensjahres am Sonntag NICHT verteilen.Die Zeitung muß am folgenden Montag bist 17.00 Uhr verteilt sein.“
Irg wie komisch denn auf meinem Zettel mit den Arbeitszeiten steht das ich die zeitung bis sonntag 10.00 ausgeteilt haben muss. Muss aber dazu sagen das ich erst seit dem 08.12. 14 bin und wenn ich es einfach nicht mache werde ich nicht nur entlassen sonder muss auch noch eine vertragsstafe in höhe eines monatsgehalts zahlen
nein auch mit bonus wäre ich nicht bereit das zu machen ich wollte nur erwähnen das es nichteinmal den gibt…
Beste Antwort:
Answer by fragen girli
ich würd der ja mal richtig den vogel zeigen ! -.-
Wissen Sie es besser? Antworten Sie in den Kommentaren!
In seinem fünften Film „Im Angesicht der Pflege“ steht ein Thema im Mittelpunkt, das Horst aus dem Forst besonders am Herzen liegt. Die richtige Pflege von M…
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Viele Funktionen für wenig Geld,
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Einfach genial!,
Die Bedienung des Geräts ist sehr einfach, nimmt man keine Einstellungen vor, werden die Akkus schonend mit 600mA (Standardeinstellung) geladen. Man kann aber auch für jeden Akku ein unterschiedliches Programm (Laden, Entladen, Refresh, Test) wählen und Ladeströme zwischen 400mA (schonend) und 1800mA (schnell) einstellen. Ich habe durch die Kapazitätsmessung ein paar schlechte Akkus ausfindig gemacht und entsorgt aber die meisten meiner älteren Akkus (Sanyo Eneloop und Ansmann maxE) haben durch die Refreshfunktion wieder nahezu ihre ursprüngliche Kapazität erreicht. Ich bin vollkommen zufrieden mit diesem Ladegerät, in ein anderes kommen meine Akkus nicht mehr rein.
Nur zu empfehlen, so hat man lange Spaß an seinen Akkus. Viel Spaß auch euch damit!
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>>Klasse Ladergerät<<,
Es hat viele verschiedene Funktionen und ist trotzdem total einfach zu bedienen, wenn man ein bisschen Ahnung von Technik hat.
Super finde ich vor allem die Refreshfunktion. So konnte ich Akkus, die ich eigentlich schon entsorgen wollte, wieder zum Leben erwecken.
Der USB-Anschluss für Handys usw. ist dann noch das i-Tüpfelchen und über den Preis kann man auch absolut nicht meckern.
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Das heisst also, daß Du bereit wärst mit einem Bonus deinen Job doch zu machen?
ich denke mal nicht denn die post kommt am 26.12. ja auch nicht also trage sie einen tag später aus und gut ist
intuitiv sage ich: „Nein“ bin mir aber nicht sicher. Wenn du 13 wärst, wäre der Fall klarer. Kinder unter 14 Jahren sind noch keine Jugendliche und sollten solche schwere Arbeiten nicht leisten müssen. Ab 14 jedoch gilt man gesetztlich als jugendlich. Andererseits, betrachten meine eigenen biologischen Augen 14 jährige Menschen immer noch als Kinder und deshalb tippe ich auf „Nein“. Wenn die Arbeit legal ist, sollte sie dir wenigstens ein bonus zahlen.
Ja warum nicht. Kinderarbeit ist nunmal grausam. Da weißt du wenigstens gleich,
warum du in der Schule gut lernen solltest. Sonst kannst du das dein
Lebenlang machen.
Grüßle
P.S. nee glaub nicht das das ok ist. Frag mal Mami.
Es kommt darauf an, was in deinem Vertrag steht!
Der 26. ist doch eh auf einem Sonntag, ob nun Sonn- oder Feiertag, das spielt wohl keine Rolle.
Du mußt nicht da Du minderjährig bist .
Tust Du es nicht ist der Job vermutlich weg . Entscheide Dich .
Ich glaube schon das das möglich ist. Du könntest zwar noch mal mit ihr telefonieren und von ihr verlangen, dich am sonntag nicht arbeiten zu lassen, aber ich glaube das hilft nichts. Also musst du doch austragen….
Das hängt von dem Vertrag ab, den du als Zusteller mit ihr gemacht hast.
Wenn der beinhaltet, dass du auch an Sonn.- und Feiertagen zustellen mußt, ist das korrekt.
Allerdings wird hier in Österreich die Feiertagsarbeit mit 100 % Aufschlag gesetzlich vergütet, wie es bei dir ist, kann ich nun nicht einschätzen.
Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.
Es geht alles,- ob es Gesetzlich ist steht auf einen anderen Blatt,- aber mit 14??? und arbeiten???
geht das überhaupt in Deutschland????? Nee bei Dir ist es keine Pflicht,- Schule ist Pflicht
hi, Kinder über 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden werktäglich Zeitungen austragen oder maximal zwei Stunden täglich Handreichungen beim Sport übernehmen.
der 26. ist sonntag, feiertag
Geschützt werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und zwar unabhängig davon , ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter beschäftigt sind. Dabei gilt derjenige, der noch keine 15 Jahre alt ist, als Kind, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, als Jugendlicher.
Wichtig: Ist ein Jugendlicher noch vollzeitschulpflichtig, so gelten für ihn die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
keine Angst, du musst keine Strafe zahlen
Für Sonn- und Feiertage gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur:
in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist
im Schaustellergewerbe
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
beim Sport
im ärztlichen Notdienst
im Gaststättengewerbe
Werden Jugendliche an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung, an einem anderen berufsschulfreien Tag sicherzustellen. Ferner dürfen Jugendliche am 24. und 31 Dezember nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Auch sind unbedingt der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und 1. Januar arbeitsfrei zu halten (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).
Ja
Nach § 10 ArbZG ist das Austragen zulässig.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung,soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist hingegen gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.Von diesem Grundsatz sieht § 10 ArbZG jedoch Ausnahmen vor,die für ihren Dienst an diesen Tagen einen Lohnzuschlag erhalten.
§ 10 ArbZG
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden….
….. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,