Mit einer Pflegezusatzversicherung können Kosten für Pflegebedürftige …
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind allerdings begrenzt und decken maximal die Hälfte der Kosten. Die andere Hälfte muss oft von den Angehörigen getragen werden. Experten raten daher zur privaten Pflegezusatzversicherung.
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Schwarz-Gelbe Regierungsbilanz: Das alles versandete in Kommission
Weder bei den Reformen der Umsatzsteuer oder der Pflegeversicherung, noch der Bekämpfung der Altersarmut kamen sie auf einen Nenner. Also schrieben die Regierungsparteien in den Koalitionsvertrag, dass Kommissionen diese Konflikte lösen sollen.
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SGB XI – Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) – E-Book – Stand: 15. Juli 2013
SGB XI – Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – E-Book
Stand: 15. Juli 2013
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In diesem Viedeo zeige ich die Versorgungslücken im Pflegefall auf. Ausserdem stelle ich drei Möglichkeiten der Absicherung vor. http://www.stefankorf.de/
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Protest der Diakonie vor Bundestag
Bild von UweHiksch
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) hat am equal pay day 2013 seine Forderungen für mehr Wertschätzung des Pflegeberufs vorgestellt. Rund 80 Mitarbeitende aus der Pflege und Schülerinnen und Schüler aus Pflegefachschulen tanzten und sangen bei Schnee und Kälte vor dem Deutschen Bundestag: „We work hard for the money“.
Mogelpackung?,
Ausweislich der Vorschau (nein, ich habe davon Abstand genommen, das „Buch“ zu erwerben) handelt es sich offenbar um die reine Übersetzung des amtlichen (??) Gesetzestextes, wie er kostenfrei im pdf-Format im Internet heruntergeladen werden kann, ins kindle-Format. Anders, als es z. B. bei den (kostenpflichtigen) Beck-Gesetzestexten im dtv-Verlag oder auch bei anderen kostenpflichtig in Buch- bzw. Druckform erhältlichen Gesetzestexten (z. B. Schönfelder, Deutsche Gesetze, oder Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze) der Fall ist, scheinen in diesem „e-book“ keinerlei Hinweise, Fußnoten oder Erläuterungen zum Gesetzestext vorhanden zu sein. Es stellt sich daher auch die Frage, in welcher Weise der „Autor“ sein Copyright rechtlich begründen will.
Aus meiner Sicht eine eindeutige Mogelpackung, denn es wird offenbar vorgetäuscht, dass es sich um eine kreative Eigenleistung des Autors, also ein geistiges Werk, das dem Urheberrecht unterliegen könnte, handeln könnte.
Sechs, setzen!
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